MaRisk 6.0: Änderungen im Auslagerungsmanagement – Das musst du wissen
Mit der 6. MaRisk-Novelle hat die BaFin die Anforderungen an das Auslagerungsmanagement deutlich präzisiert und erweitert. Die Anpassungen betreffen den gesamten Auslagerungszyklus – von der Risikoanalyse über Vertragsgestaltung bis hin zur laufenden Überwachung. Ziel ist es, Risikosteuerung und -kontrolle bei Auslagerungen auf ein einheitlich hohes Niveau zu bringen.
1. Zentrale Rolle des Auslagerungsbeauftragten
Jedes Institut, das Auslagerungen vornimmt, muss künftig einen zentralen Auslagerungsbeauftragten benennen. Dieser bündelt die Steuerung und Überwachung der Risiken aller Auslagerungsvereinbarungen.
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Organisatorische Einbindung: Der Auslagerungsbeauftragte muss in einer Einheit angesiedelt sein, die unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht.
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Doppelfunktion möglich: Er kann gleichzeitig Leiter des unterstützenden Auslagerungsmanagements sein.
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Ziel: Klare Verantwortlichkeiten und direkter Zugang zur Geschäftsleitung.
2. Zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppenebene
Neu ist die Möglichkeit, ein zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppen- oder Verbundebene einzurichten – vorausgesetzt, die betroffenen Institute unterliegen der CRR und den Outsourcing Guidelines.
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Vollständige Auslagerung bestimmter Schlüsselfunktionen (Risikocontrolling, Compliance, Interne Revision) ist nun auch auf Schwesterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe möglich.
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Hintergrund: Effizienzsteigerung und Bündelung von Fachkompetenz.
3. Anforderungen an das Auslagerungsregister
Die MaRisk 6.0 konkretisiert die Vorgaben für das Auslagerungsregister gemäß § 25b Abs. 1 KWG und verweist direkt auf die relevanten Punkte der EBA Outsourcing Guidelines (Tz. 54 und 55).
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Pflichtinhalte: Neben Vertragsparametern müssen auch die veranschlagten Kosten bzw. Budgets jährlich eingetragen werden.
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Zugangsrechte: Bei wesentlichen Auslagerungen sind im Vertrag auch Informations-, Prüfungs- und Zugangsrechte zu verankern.
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Praxisnutzen: Erleichterte Einrichtung eines zentralen Registers auf Gruppenebene.
4. Politische Risiken in der Risikoanalyse
Institute müssen künftig auch politische Risiken bei der Risikoanalyse berücksichtigen – insbesondere, wenn Dienstleistungen in Drittländern erbracht werden.
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Fokus: Politische Stabilität und Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte.
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Für EWR-Länder in der Regel nicht relevant.
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Ergänzt die bisherigen Vorgaben zu länderspezifischen Risiken.
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