§ 10 GwG: Sorgfaltspflichten
§ 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) bildet den Kern der geldwäscherechtlichen Pflichten. Verpflichtete müssen bei der Aufnahme und während der Geschäftsbeziehung kundenbezogene Sorgfaltspflichten erfüllen. Diese dienen dazu, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
Die Vorschriften gelten für Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie viele Nicht-Finanzunternehmen wie Immobilienmakler, Rechtsanwälte oder Güterhändler.
Welche Sorgfaltspflichten schreibt § 10 GwG vor?
Die Sorgfaltspflichten umfassen insbesondere:
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Identifizierung des Vertragspartners → Erhebung und Überprüfung von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Rechtsform
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Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten → Prüfung von Beteiligungsverhältnissen, Kontrolle von Schwellenwerten
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Einholung von Informationen über Geschäftsbeziehung & Zweck → z. B. Art der Geschäfte, Herkunft der Mittel
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Kontinuierliche Überwachung → fortlaufende Prüfung der Transaktionen und ggf. Aktualisierung der Kundendaten
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Risikoorientierter Ansatz → Umfang und Tiefe richten sich nach Kunden-, Produkt- und Transaktionsrisiken
Standard- vs. Verstärkte Sorgfaltspflichten
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Standard-Sorgfaltspflichten
gelten bei normalen Risiken und sind der „Regelfall“. -
Verstärkte Sorgfaltspflichten
greifen bei erhöhten Risiken, z. B.:-
Kunden aus Hochrisikoländern
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Politisch exponierte Personen (PEP)
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Auffällige, komplexe oder ungewöhnlich große Transaktionen
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Geschäftsbeziehungen ohne persönlichen Kontakt
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Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das GwG auch vereinfachte Sorgfaltspflichten. Sie gelten, wenn ein geringes Risiko vorliegt, z. B. bei bestimmten Standardprodukten oder staatlichen Stellen.
⚠️ Wichtig: Eine pauschale Ausnahme gibt es nicht – jedes Institut muss die Risikoabwägung dokumentieren.
Typische Herausforderungen in der Praxis
| Herausforderung | Risiko | Lösung |
|---|---|---|
| Komplexe Identifizierungsprozesse | Verzögerungen bei Kundenaufnahme | Digitale KYC-Lösungen, automatisierte Prüfungen |
| Fehlende Aktualisierung | Veraltete Kundendaten, Prüfungsfeststellungen | Kontinuierliches Monitoring, Reminder-Systeme |
| Umgang mit PEPs & Hochrisikoländern | Reputations- & Haftungsrisiken | Standardisierte Prüfprozesse, Screening-Tools |
| Unklare Risikoabwägung | Unvollständige Dokumentation | Checklisten & klare Richtlinien im Risikomanagement |
Praxisbeispiel
Ein Zahlungsdienstleister nimmt einen neuen Geschäftskunden auf.
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Schritt 1: Identifizierung des Kunden anhand von Ausweisdokumenten
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Schritt 2: Prüfung, ob ein wirtschaftlich Berechtigter vorliegt
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Schritt 3: Screening gegen PEP- und Sanktionslisten
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Schritt 4: Risikoabwägung → Standard oder verstärkte Sorgfaltspflicht
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Schritt 5: Laufendes Monitoring der Transaktionen
Outsourcing & Unterstützung durch S+P
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG ist ressourcenintensiv.
S+P Compliance Services unterstützt Sie mit:
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KYC-as-a-Service: digitale Identifizierungs- und Prüfprozesse
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Screening-Tools für PEPs, Sanktionslisten & Hochrisikoländer
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Outsourcing-Lösungen für Geldwäschebeauftragte inkl. Sorgfaltspflichten-Management
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Schulungen & Zertifizierungen für Mitarbeitende
FAQ
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Wann müssen Sorgfaltspflichten angewendet werden?
Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei Transaktionen ab 10.000 €, bei Verdachtsfällen oder wenn Zweifel an bisherigen Daten bestehen.
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Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Die natürliche Person, die letztlich Eigentum oder Kontrolle über den Vertragspartner ausübt (in der Regel ab 25 % Beteiligung).
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Wann gelten verstärkte Sorgfaltspflichten?
Bei PEPs, Hochrisikoländern, ungewöhnlichen Transaktionen oder anonymen Geschäftsbeziehungen.
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Müssen vereinfachte Pflichten dokumentiert werden?
Ja, auch bei vereinfachter Anwendung ist eine schriftliche Risikoabwägung erforderlich.
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