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Einführung eines Whistleblower-Schutzgesetzes

Whistleblower-Schutzgesetz – Einführung eines Whistleblower-Schutzgesetzes

Mit Drucksache 19/4558 vom 26.09.2018 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern in den Bundestag eingebracht.

  • Problemstellung und Schwachstellen der aktuellen Rechtlage
  • EU-Vorschlag zur Einführung eines Whistleblower-Schutzgesetzes
  • Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
  • Sanktionen zum Schutz von Hinweisgebern
  • § 612b BGB neu sieht ein gesondertes Anzeigerecht vor
  • § 353c StGB neu Befugtes Offenbaren eines Geheimnisses

 

Whistleblower-Schutzgesetz

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Einführung Whistleblower-Schutzgesetz

Mit der Einführung eines Whistleblower-Schutzgesetzes soll folgende Problemstellung gelöst werden:

Menschen, die sich dafür einsetzen, Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die dem öffentlichen Interesse und dem Allgemeinwohl dienen, müssen dabei unterstützt und vor Strafverfolgung und dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Kündigung geschützt werden. Whistleblowing als Beitrag zur Rechtsdurchsetzung bedarf wirksamer gesetzlicher Regulierung, wirksamen Schutzes von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, die auf rechtswidrige Vorgänge und Missstände in privaten und öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen wie Behörden aufmerksam machen.

Skandale wie der CumEx-Steuerbetrug und massenweise Abgasmanipulation bei Diesel-PKW wä-ren längst aufgeklärt oder hätte es vermutlich so nicht gegeben, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Angst vor Jobverlust, ohne Angst vor existenzvernichtender Schadensersatzfolge oder gar Strafverfolgung zunächst betriebs-oder behördenintern (bei tatsächlich funktionierendem Compliance-System), dann gegenüber zuständigen (anderen) Behörden und notfalls öffentlich über diesen Betrug hätten informieren können. Der Gammelfleisch-Skandal oder Missstände im Pfle-gebereich, abenteuerliche Steuervermeidungskonstruktionen in Luxemburg oder der NSA-Überwachungs- und Geheimdienstskandal wären ohne Hinweise nicht aufgedeckt worden. Eine Altenpflegerin, die Missstände aufdeckte, musste bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen, um ihr Recht zu bekommen. Aus dieser Entscheidung von 2011 hat der Gesetzgeber bis heute keine Konsequenzen gezogen.

Es geht nicht nur darum, die Gesellschaft zu schützen, sondern es geht zugleich darum, Unternehmen und Behörden zu schützen. Auch diese können kein Interesse daran haben, dass Missstände, rechtswidrige Zustände oder möglicherweise sogar die Begehung strafbarer Handlungen in ihren Unternehmen oder Behörden andauern. Deshalb ist ein solches Hinweisgeber-Schutzgesetz dringend erforderlich. Die bestehenden punktuellen und inkonsistenten gesetzlichen Regelungen und ein Schutz allein durch die Rechtsprechung reichen nicht aus, wie die einzelnen Fälle belegen.

 

EU-Vorschlag zur Einführung Whistleblower-Schutzgesetz

Im EU-Vorschlag zum Schutz von Whistleblowern heißt es:

Hinweisgeber, d. h. Personen, die Informationen über Fehlverhalten, die sie in einem Arbeitskontext erhalten haben, innerhalb der betroffenen Organisation oder einer externen Behörde melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, tragen zur Vermeidung von Schäden und zur Aufdeckung von Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses bei, die andernfalls unentdeckt blieben.

Aus Angst vor Repressalien schrecken sie jedoch häufig davor zurück, Meldung zu erstatten. Aus diesen Gründen findet die Bedeutung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes für den Schutz des öffentlichen Interesses sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene zunehmend Anerkennung.

 

Die Umsetzung des Whistleblower-Schutzgesetz soll durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, Berufsbildungsgesetz, Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz erfolgen. Danach soll Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern arbeits- bzw. dienstrechtlichen Diskriminierungsschutz gewährt werden und geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen sie sich an eine außerbetriebliche Stelle bzw. andere zuständige Behörde oder außerdienstliche Stelle bzw. direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Änderungen im Strafgesetzbuch stellen Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber unter bestimmten Bedingungen straffrei.

Ein solches Whistleblower-Schutzgesetz ist zugleich Mittel, Unternehmen und Behörden zu den nötigen, aber vielfach fehlenden effektiven Hinweisgebersystemen und damit einhergehender Fehlerkultur zu bewegen – in ihrem eigenen Interesse an Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Produktsicherheit, Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Mitarbeitermotivation und guter Reputation.

Artikel 14 des EU-Vorschlags sieht folgende Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern vor:

 

Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber – Whistleblower-Schutzgesetz

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien direkter oder indirekter Art gegen Hinweisgeber, die die in Artikel 13 genannten Bedingungen erfüllen, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

  1. Suspendierung, Entlassung oder vergleichbare Maßnahmen,
  2. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,
  3. Aufgabenverlagerung, Verlagerung des Arbeitsplatzes, Gehaltsminderung, Änderung
  4. der Arbeitszeiten,
  5. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen,
  6. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses, disziplinarischer Verweis, Rüge oder sonstige Sanktion (auch finanzieller Art),
  7. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung am Arbeitsplatz,
  8. Diskriminierung, Benachteiligung oder Ungleichbehandlung,
  9. Nichtumwandlung eines Zeitarbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag,
  10. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines Zeitarbeitsvertrags,
  11. Schädigung (einschließlich Rufschädigung) oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmenverluste),
  12. Erfassung des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen
  13. oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,
  14. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen,
  15. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

 

Artikel 17 des EU-Vorschlags empfiehlt folgende Sanktionen zum Schutz von Hinweisgebern:

(1) Die Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für natürliche oder juristische Personen fest, die

  1. a) Meldungen behindern oder zu behindern versuchen,
  2. b) Repressalien gegen Hinweisgeber ergreifen,
  3. c) mutwillige Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber anstrengen,
  4. d) gegen die Pflicht verstoßen, die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgebern zu

wahren.

(2) Die Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für Personen fest, die in böswilliger oder missbräuchlicher Absicht Informationen melden oder offenlegen, darunter Maßnahmen zur Entschädigung von Personen, die durch böswillige oder missbräuchliche Meldungen oder Offenlegungen geschädigt wurden.

 

Umsetzung in die deutsche Gesetzgebung – Geplante Gesetzesänderungen – Whistleblower-Schutzgesetz

 

Das Whistleblower-Schutzgesetz sieht mit dem § 612b BGB neu ein gesondertes Anzeigerecht vor:

 

„§ 612b Anzeigerecht

(1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit rechtliche Pflichten verletzt werden oder eine solche Verletzung droht und hat er sich entschlossen, hierauf hinzuweisen, hat er sich zuerst an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle zu wenden.

(2) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden, wenn eine innerbetriebliche Stelle nach Absatz 1 nicht besteht oder der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht binnen angemessener Frist oder nach Auffassung des Arbeitnehmers aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Eines vorherigen Abhilfeverlangens bedarf es nicht, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen insbesondere, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass

  1. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körper-liche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems oder die Umwelt droht, oder
  2. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine erhebliche Straftat begangen worden ist oder eine solche droht,
  3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige der Arbeitnehmer sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, oder
  4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.

 

Im Fall des Satzes 3 Nummer 2 reicht es aus, dass der Arbeitnehmer die konkreten Anhaltspunkte vorträgt.

(3) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich unmittelbar an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das betriebliche Interesse an deren Geheimhaltung erheblich überwiegt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte annimmt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems, die Umwelt oder die Begehung von erheblichen Straftaten droht.

(4) Der Arbeitnehmer darf eine verkörperte Wiedergabe der betrieblichen Information, die er offen-baren will, herstellen und an die jeweils zuständige Stelle übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen seiner Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 glaubhaft zu machen.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(6) Beschwerderechte des Arbeitnehmers, Anzeige- und Äußerungsrechte und Anzeigepflichten nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.“

 

Im Strafgesetzbuch werden u.a. mit dem Whistleblower-Schutzgesetz folgende Regelungen mit dem §353c StGB neu getroffen:

 

„§ 353c

Befugtes Offenbaren eines Geheimnisses

Befugt ist das Offenbaren eines Geheimnisses dann, wenn der Täter zur Aufklärung, Verhinderung oder Beendigung einer Grundrechtsverletzung oder der Begehung einer schweren Straftat (§ 100c Absatz 2 der Strafprozessordnung) handelt, rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten ist und das öffentliche Interesse an der Weitergabe der Information das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.

Das Gleiche gilt für das Offenbaren eines Geheimnisses zur Verhinderung oder Beendigung einer drohenden oder gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person, die Stabilität des Finanzsystems oder die Umwelt.“

 

Whistleblower-Schutzgesetz