Ausarbeitung von internen Grundsätzen – Verfahren und Kontrollen – §6 GwG
Ausarbeitung von internen Grundsätzen – Verfahren und Kontrollen – §6 GwG
Ausarbeitung von internen Grundsätzen – Verfahren und Kontrollen – §6 GwG
- Umgang mit Risiken, § 6 Abs. 2 Nr. 1a GwG
- Kundensorgfaltspflichten, § 6 Abs. 2 Nr. 1b GwG
- Meldepflichten, § 6 Abs. 2 Nr. 1c GwG
- Aufzeichnung und Aufbewahrung, § 6 Abs. 2 Nr. 1d GwG
- Sonstige Vorschriften, § 6 Abs. 2 Nr. 1e GwG.
Die Regelungen des § 6 GwG erhalten Sie direkt hier:
§ 6 Interne Sicherungsmaßnahmen
(2) Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere:
- 1.
-
die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf
- a)
-
den Umgang mit Risiken nach Absatz 1,
- b)
-
die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17,
- c)
-
die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1,
- d)
-
die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 und
- e)
-
die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften,
- 2.
-
die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gemäß § 7,
- 3.
-
für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Verfahren gemäß § 9,
- 4.
-
die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien zur Begehung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen,
- 5.
-
die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme der Verpflichteten,
- 6.
-
die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen, und
- 7.
-
die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit diese Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(7) Die Verpflichteten dürfen die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung dann untersagen, wenn
- 1.
-
der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- 2.
-
die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
- 3.
-
die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Die Verpflichteten haben in ihrer Anzeige darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nach Satz 2 nicht vorliegen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten.
Compliance & Geldwäschebeauftragter – Ausarbeitung von internen Grundsätzen – Verfahren und Kontrollen – §6 GwG
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Neue Identifzierungspflichten – Neues Geldwäschegesetz – Ausarbeitung von internen Grundsätzen – Verfahren und Kontrollen – §6 GwG
Neues Geldwäschegesetz 2017 – Das neue Geldwäschegesetz (GwG) wurde beschlossen. Der Deutsche Bundesrat stimmte am 02.06.2017 dem Gesetzesbeschluss der Bundesregierung vom 19. Mai 2017 mehrheitlich zu.Damit muss nun die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erfolgen. Der Umsetzungstermin ist mit dem 26. Juni 2017 sehr knapp. Den Gesetzesbeschluss der Bundesregierung erhalten Sie hier mit einem Klick.
Aktuelle Informationen zum Sachkunde-Nachweis des Geldwäsche-Beauftragten sowie zu unserem Seminarangebot fuer Geldwäsche-Beauftragte erhalten Sie direkt hier. Aktuelle Projektberichte zur Risikoanalyse iSv §5 GwG finden Sie in unserem Informations-Blog. Die 28 wichtigsten Änderungen finden Sie direkt in unserem Blog Neues Geldwäschegesetz 2017 – Änderungen auf einen Blick sowie Transparenzregister – Meldepflichten im Griff haben.
Besuchen Sie auch unseren aktuellen Informationsblog Identifizierung der auftretenden Person – Was ändert sich im Vertriebsprozess?