Weitergabe Identifizierungsdatensatz § 11 Abs. 3 GwG
Weitergabe Identifizierungsdatensatz § 11 Abs. 3 GwG
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.
Weitergabe Identifizierungsdatensatz § 11 Abs. 3 GwG
Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 GwG ermöglicht das Geldwäschegesetz die wiederholte Nutzung einer bereits erfolgten Identifizierung des Vertragspartners, einer ggf. für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten. Das bedeutet, eine erneute Identifizierung anlässlich der Aufnahme einer weiteren Geschäftsbeziehung ist dann nicht erforderlich.
Diese Möglichkeit eines Verzichts auf eine erneute Identifizierung kann unter engen Voraussetzungen auch dann eröffnet werden, wenn es sich um verschiedene Verpflichtete handelt; insofern liegt dann faktisch eine Weitergabe des Identifizierungsdatensatzes durch einen Dritten vor.
Weitergabe Identifizierungsdatensatz § 11 Abs. 3 GwG
Die Voraussetzungen für eine Identifizierung durch einen Dritten im Wege der Weitergabe von anlässlich der zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten (Erst-) Identifizierung erhobenen Daten sind:
- Der Dritte muss selbst ein nach dem GwG Verpflichteter sein und damit u.a. der Verpflichtung eines kontinuierlichen Monitorings unterliegen.
- Der Dritte muss die Daten des Vertragspartners zur Begründung einer eigenen Geschäftsbeziehung i.S.v. § 1 Abs. 4 GwG entsprechend den Vorschriften des GwG erhoben haben.
- Die Erhebung der Daten liegt nicht länger als 24 Monate zurück.
- Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben.
- Es liegt kein Fall eines erhöhten Risikos (s. § 15 GwG sowie Anlage 2 hierzu) vor.
- Das Gültigkeitsdatum des Legitimationsdokuments darf im Zeitpunkt der Nutzung der Identifizierungsdaten noch nicht abgelaufen sein, außerdem muss dem Verpflichteten jeweils das Datum der „Erstidentifizierung“ mitgeteilt werden.
Compliance & Geldwäschebeauftragter – Weitergabe Identifizierungsdatensatz § 11 Abs. 3 GwG
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