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SFDR-Verordnung in Kraft

SFDR-Verordnung in Kraft. Die Offenlegungsverordnung der EU über die Veröffentlichung von Informationen der Finanzmarktteilnehmer zur Nachhaltigkeit ihrer Investitionsentscheidungen tritt am 10. März in Kraft.

Die Verordnung wird unter der Abkürzung SFDR für Sustainable Finance Disclosure Regulation auch als SFDR-Verordnung bezeichnet. Neben Informationen auf der Internetseite behandelt die Verordnung auch Veröffentlichungen wie Fondsprospekte und Jahresberichte.

 

S+P Compliance: Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit

 

Einführung der Art 8 und Art. 9 Finanzprodukte – SFDR-Verordnung in Kraft

Die Offenlegungsverordnung führt zwei Kategorien für Finanzprodukte ein – sog. Art 8 und Art. 9 Finanzprodukte.

Ein Art. 8 Finanzprodukt ist ein Produkt, welches ökologische oder soziale Merkmale bewirbt. Ein Art. 9 Finanzprodukt ist ein Produkt, welches nachhaltige Ziele anstrebt. Finanzmarktteilnehmer sind nach der Offenlegungsverordnung zukünftig verpflichtet, eine Erklärung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (engl. principal adverse impacts, PAI) von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren abzugeben.

Die Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken ist ein weiteres Thema der Offenlegungsverordnung. Nach Artikel 5 müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater angeben, inwiefern die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.

 

Offenlegungsverordnung zwingt die Anbieter zu Transparenz bei ESG

Die Offenlegungsverordnung der EU über die Veröffentlichung von Informationen der Finanzmarktteilnehmer zur Nachhaltigkeit ihrer Investitionsentscheidungen gilt in der ersten Stufe nun seit 10. März.

 

Definition von Werbung

Die Offenlegungsverordnung führt zwei Kategorien für Finanzprodukte ein – sog. Art 8 und Art. 9 Produkte.

Ein Art. 8 Finanzprodukt ist ein Produkt, welches ökologische oder soziale Merkmale bewirbt.

Ein Art. 9 Finanzprodukt ist ein Produkt, welches nachhaltige Ziele anstrebt.

Bei der Abgrenzung der Produkte auf Level 1 der Verordnung gibt es einen gewissen Interpretationsspielraum. So ist das Wort „promote“ („bewerben“) in der Beschreibung eines Art. 8 Finanzprodukts nicht klar definiert. Auch die Abgrenzung zwischen Art. 6-Produkten (bei denen Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet werden) und Art. 8-Produkten ist nicht noch nicht abschließend geklärt.

 

Zusammenspiel mit Taxonomie

Zusätzlich ist für ökologische Produkte beider Kategorien ab 2022 das Reporting nach EU-Taxonomie-Verordnung vorzunehmen.

 

Taxonomie-Verordnung: Drei Arten von Finanzprodukten

Finanzmarktteilnehmer sind dazu verpflichtet, Informationen dazu offenzulegen, wie und in welchem Umfang die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten herangezogen werden, wenn sie Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen oder als Investitionen mit ähnlichen Merkmalen anbieten.

Dabei unterscheidet die Taxonomie-Verordnung mit Verweis auf die Offenlegungs-Verordnung zwischen drei Arten von Finanzprodukten:
1. Finanzprodukte, die ökologische oder sozialen Merkmale bewerben (Art. 8 OffenlegungsVerordnung – „hellgrüne“ Produkte),
2. Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben (Art. 9 OffenlegungsVerordnung – „dunkelgrüne“ Produkte) und
3. Sonstige Finanzprodukte.

 

Der Unterschied zwischen Art. 8 und Art. 9 Produkten ergibt sich aus der Gestaltung und Vermarktung des Produktes. Art. 9 Produkte („dunkelgrüne“ Produkte) besitzen ein angestrebtes Nachhaltigkeitsziel (bspw. Reduktion von CO2 Emissionen oder Schaffung von bezahlbarem Wohnraum). Artikel 8 Produkte („hellgrüne“ Produkte) berücksichtigen dabei lediglich ökologische oder soziale Merkmale in der Investitionsentscheidung.

 

Bei Finanzprodukten, die ökologische oder sozialen Merkmale bewerben, ist gemäß Art. 6 Taxonomie-Verordnung folgende Erklärung beizufügen:
„Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ findet nur bei denjenigen dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen.
Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“

 

Bei Finanzprodukten, die eine nachhaltige Investition anstreben, sind gemäß Art. 5 Taxonomie Verordnung folgende Informationen offenzulegen:
– Informationen über das Umweltziel oder die Umweltziele, zu dessen bzw. deren Erreichung die dem Finanzprodukt zugrundeliegende Investition beiträgt und
– eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrundeliegenden Investitionen solche in Wirtschaftstätigkeiten sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Dabei ist für jedes Finanzprodukt der Anteil anzugeben, der in die Ermöglichungs- und Übergangsaktivitäten investiert wurde.

Bei sonstigen Finanzprodukten ist gemäß Art. 7 Taxonomie-Verordnung folgende Erklärung beizufügen:
„Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“

 

Geldbußen bei Nichteinhaltung – SFDR-Verordnung in Kraft

Wie Sanktionen bei der Offenlegungsverordnung aussehen könnten, ist noch nicht klar. Derzeit läuft die Arbeit am Fondsstandortgesetz zur Umsetzung von verschiedenen EU-Richtlinien, bei dem auch die Offenlegungsverordnung integriert wird.

Die Überwachung der Verordnung liegt bei den nationalen Aufsichtsbehörden, in Deutschland bei der BaFin. Bei der Höhe einer Geldstrafe sei grundsätzlich von der Schwere und Dauer des Vergehens sowie der Verantwortung und der Finanzkraft des Finanzdienstleisters auszugehen.

Als Orientierung für einen Bußgeldrahmen dient die MiFID II, die Geldbußen im fünf- bis sechsstelligen Eurobereich vorsieht.

 

SFDR-Verordnung führt zu neuen Informationspflichten – PAI: principal adverse impacts

Finanzmarktteilnehmer sind nach der Offenlegungsverordnung zukünftig verpflichtet, eine Erklärung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (principal adverse impacts, PAI) von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren abzugeben.

Bislang war die Perspektive im Bereich Sustainability, wie sich Nachhaltigkeit auf das Produkt auswirkt. Der Ansatz der PAI kann auch als Inside-Out Perspektive beschrieben werden. Die Offenlegungsverordnung verlangt somit eine zusätzlich Betrachtungsweise: Wie wirkt sich das Finanzprodukt auf Nachhaltigkeit aus?

 

PAI führt zu qualitativen Statement auf den Internetseiten

Für die PAI wird es zunächst ein qualitatives Statement auf den Internetseiten der Unternehmen geben. Die Union Investment plant bspw. einen Prozess zur Umsetzung im Portfoliomanagement zu etablieren, der auch auf der Website veröffentlicht wird.

Weitere Informationen werden erst zur Verfügung stehen, wenn die RTS (technische Regulierungsstandards) erfüllt werden müssen. Die technischen Regulierungsstandards werden von den Aussichtsbehörden in Ergänzung der Verordnung voraussichtlich Januar 2022 festgelegt.

PAI und finaler Vorschlag für RTS: Die im ersten Schritt veröffentlichten Informationen werden ab 2023 (für 2022) durch ein quantitatives Statement ergänzt, bei dem die PAIs der Investitionsentscheidungen jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember erhoben und im Anschluss der Durchschnitt der negativen Nachhaltigkeitswirkungen veröffentlicht wird.

Für die Berichterstattung sind 32 Indikatoren geplant.

Taxonomie berücksichtigen: Die Hauptproblematik ist im Rahmen der Offenlegungsverordnung und damit auch bei den PAI derzeit noch die mangelnde bzw. unvollständige Datenverfügbarkeit am Markt. Um beispielsweise den PAI messen und berechnen zu können, müssen Daten in Form von Rohdaten von externen Research-Unternehmen geliefert werden. Der Level 2 (RTS) der Taxonomieverordnung ist seitens des EU-Gesetzgebers noch nicht fertiggestellt und erst für Sommer 2021 angekündigt.

In der weiteren Perspektive ist die Datenproblematik im Zusammenhang insbesondere mit der klimabezogenen Berichterstattung der Unternehmen zu sehen Hier gibt es Überschneidungen. Die von den Finanzmarktteilnehmern zu veröffentlichenden Informationen sind Stand heute noch nicht zwangsweise von den Unternehmen offenzulegen.

 

Benachmark-Verordnung für CO2-arme Investitionen

Mit der Benchmark-Verordnung (oder „Referenzwerte-Verordnung“) sollen neue Benchmarks eingeführt werden, um künftig auch Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz zu berücksichtigen. Dieser neue Marktstandard soll den CO2-Fußabdruck von Unternehmen widerspiegeln und Investoren mehr Informationen über den CO2-Fußabdruck eines Investmentportfolios geben.

Folgende zwei neuen Benchmark-Kategorien wurden eingeführt:

  • “EU Climate-Transition Benchmark” und
  • “EU Paris-aligned Benchmark”.

Zu diesen Benchmarks definiert die Verordnung jeweils regulatorische Mindestanforderungen auf EU-Ebene, dazu ist auch ein entsprechendes Benchmark-Statement offenzulegen. Die Verordnung ist nur auf jene Benchmarks anwendbar, die das Label „EU Climate-Transition Benchmark“ oder „EU Paris-aligned Benchmark” verwenden.

SFDR-Verordnung in Kraft

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