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Geringwertige Wirtschaftsgüter – Neue Wertgrenzen

Geringwertige Wirtschaftsgüter – Neue Wertgrenzen

In diesem S+P Informationsblog erhalten Sie aktuelle News zur Handhabung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern:

  • Neuregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2018
  • Sofortabschreibung von GWG nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
  • Besondere Aufzeichnungspflichten für GWG über 250 EUR
  • Poolabschreibung für GWG zwischen 250 und 1.000 EUR
  • Sonderfall: Software als GWG

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter – § 6 Abs. 2 EStG

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.
  • Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
  • Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
  • Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
  • Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

 

 

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Geringwertige Wirtschaftsgüter – Neue Wertgrenzen

Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG verankerten Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von bisher 410 EUR auf 800 EUR ist umgesetzt worden.

Nach der Neuregelung ist eine Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, möglich, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert von 800 EUR nicht übersteigen.

Eine weitere Änderung betrifft die Erhöhung der Untergrenze für den Einbezug in den GWG-Sammelposten(Poolabschreibung) von derzeit 150 EUR auf 250 EUR (§ 6 Abs. 2a EStG). Die Wertobergrenze, bis zu der Wirtschaftsgüter in den GWG-Sammelposten eingestellt werden können, bleibt mit 1.000 EUR unverändert.

Anwendung finden die neuen Wertgrenzen einheitlich erstmals bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

 

Neuregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2018

Seit dem 1.1.2018 haben sich die Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter geändert:

Sofortabschreibung von GWG nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG

Der Gesetzgeber hat die bisherige Grenze von bisher 410 EUR auf 800 EUR angehoben Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 EUR netto (also vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag) können sofort abgeschrieben werden.

GWGs, deren Wert 250 EUR übersteigt (vor dem 1.1.2018: 150 EUR) müssen in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Dabei sindBesondere Aufzeichnungspflichten für GWG über 250 EUR

  • der Tag der Anschaffung,
  • Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder
  • der Tag der Eröffnung des Betriebs

aufzunehmen.

Das Verzeichnis muss jedoch nicht geführt werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Diese Vorschrift ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind.

 

Poolabschreibung für GWG zwischen 250 und 1.000 EUR

Nach § 6 Abs. 2a EStG können Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto für das einzelne Wirtschaftsgut 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen, in einem Sammelposten zusammengefasst werden.

Dieser Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren linear aufzulösen (Poolabschreibung). Scheidet ein im Sammelposten erfasstes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Wird ein GWG im Laufe des Jahres angeschafft, erfolgt keine monatliche Aufteilung der Anschaffungskosten. Die Anwendung der Poolabschreibung ist für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

 

Sonderfall: Software als Geringwertige Wirtschaftsgüter

Typischerweise können nach dem Wortlaut des Gesetzes nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter als GWG abgeschrieben werden, sodass der Erwerb von Software nicht von der GWG-Abschreibung erfasst würde. Im Ergebnis wären damit die Anschaffungskosten von Software nur nach § 7 Abs. 1 EStG über die reguläre Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Finanzverwaltung lässt aber für bestimmte Fälle eine Sofortabschreibung als GWG zu: So sind bisher Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen wie Trivialprogramme sofort abschreibungsfähig.

 

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Geringwertige Wirtschaftsgüter

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