Aufbewahrungsfrist Geldwäschegesetz (§8 GwG) – Aufzeichnungs- & Aufbewahrungspflichten in der Praxis
Die Aufbewahrungsfrist nach Geldwäschegesetz (§8 GwG) ist ein zentrales Element zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie verpflichtet Unternehmen und Institutionen, sämtliche im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben – von Kundendaten über Risikobewertungen bis hin zu Transaktionsbelegen – für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum sicher aufzubewahren und jederzeit verfügbar zu halten.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §8 GwG
Was muss aufgezeichnet werden? (§8 Abs. 1 GwG)
Als Verpflichtete oder Verpflichteter müssen Sie folgende Informationen dokumentieren:
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Angaben über Vertragspartner, gegebenenfalls auch über auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte
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Daten zu Geschäftsbeziehungen und Transaktionen – insbesondere Belege, die für spätere Untersuchungen relevant sein können
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Maßnahmen zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (z. B. bei juristischen Personen)
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Risikobewertungen nach §10 Abs. 2, §14 Abs. 1 und §15 Abs. 2 GwG einschließlich getroffener Maßnahmen
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Ergebnisse interner Untersuchungen (§15 Abs. 5 Nr. 1 GwG)
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Erwägungsgründe für Verdachtsmeldungen (§43 Abs. 1 GwG), auch wenn keine Meldung abgegeben wurde
Hinweis: Die Aufzeichnungspflicht gilt nur für Informationen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhoben wurden – auch bei Beauftragung Dritter (§7 Abs. 1 und Abs. 5 GwG).
Sonderregelungen – §8 Abs. 2 GwG
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Normales Risiko (§12 Abs. 1 Nr. 1 GwG): Dokumentation von Art, Nummer und ausstellender Behörde des Identitätsdokuments
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Juristische Personen (§12 Abs. 2 GwG): Anfertigung oder Digitalisierung vollständiger Kopien der Identitätsnachweise
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Elektronischer Identitätsnachweis (§12 Abs. 1 Nr. 2 GwG): Erfassung des dienstespezifischen Kennzeichens und des eID-Prüfvermerks
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Qualifizierte elektronische Signatur (§12 Abs. 1 Nr. 3 GwG): Dokumentation der Validierung
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Registereinsicht (§12 Abs. 2 GwG): Ausdrucke gelten als Aufzeichnung der eingesehenen Daten
Digitale Aufzeichnung und Sicherung (§8 Abs. 3 GwG)
Aufzeichnungen dürfen digital gespeichert werden, sofern:
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sie mit den Originalangaben übereinstimmen
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sie während der gesamten Aufbewahrungsfrist nach Geldwäschegesetz verfügbar bleiben
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sie jederzeit lesbar gemacht werden können
Aufbewahrungsfrist Geldwäschegesetz – Dauer und Fristbeginn (§8 Abs. 4 GwG)
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre:
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Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung: Fristbeginn ist das Ende des Kalenderjahres, in dem die Beziehung endete (§10 Abs. 3 Nr. 1 GwG)
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In allen anderen Fällen: Fristbeginn ist das Ende des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden
Nach Ablauf der Frist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, sofern keine anderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelten.
Besonderheiten bei Bestandskunden
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Keine Pflicht zur nachträglichen Kopie, wenn keine entsprechenden Kopien vorliegen (§10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. §10 Abs. 3 GwG)
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Auch bei Verzicht auf erneute Identifizierung (§11 Abs. 3 GwG) müssen Name und Hinweis auf frühere Identifizierung aufgezeichnet werden
Pflicht zur Vorlage an Behörden (§8 Abs. 5 GwG i. V. m. §147 Abs. 5 AO analog)
- Verpflichtete müssen auf eigene Kosten Hilfsmittel zur Lesbarmachung digitaler Unterlagen bereitstellen
- Auf Verlangen sind Unterlagen vollständig auszudrucken oder als lesbare Reproduktionen zur Verfügung zu stellen
Pflicht | Konkret bedeutet das |
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Aufzeichnung von Kundendaten | Vertrags- und Transaktionsdaten einschließlich wirtschaftlich Berechtigter dokumentieren |
Dokumentation der Risikobewertung | Ergebnisse und Maßnahmen schriftlich festhalten |
Speicherung von Identitätsnachweisen | Kopien oder Digitalisate anfertigen |
Elektronische Speicherung | Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Lesbarkeit sicherstellen |
Aufbewahrungspflicht (5 Jahre) | Beginn: Ende des Erhebungsjahres oder Ende der Geschäftsbeziehung |
Nachvollziehbarkeit bei Verdachtsfällen | Begründung für (Nicht-)Meldung festhalten |
Unterstützung öffentlicher Stellen | Lesbare Unterlagen und Ausdrucke auf Anforderung bereitstellen |
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