Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz – Pflichten & Umsetzung
| Pflicht / Voraussetzung | Was bedeutet das konkret? | Was musst du beachten? | 
|---|---|---|
| Identifizierungspflicht bei neuer Geschäftsbeziehung | Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung muss der Vertragspartner identifiziert werden. | Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung durchführen – Ausweis, wirtschaftlich Berechtigter, Zweck erfragen. | 
| Identifizierung durch Dritte (§ 11 Abs. 3 GwG) | Eine Identifizierung kann übernommen werden, wenn sie von einem anderen Verpflichteten durchgeführt wurde. | Nur erlaubt, wenn der Dritte GwG-Verpflichteter ist & Daten max. 24 Monate alt sind. | 
| Keine Zweifel an der Richtigkeit | Die übernommenen Daten dürfen nicht zweifelhaft oder veraltet sein. | Datum der Erstidentifizierung muss bekannt sein; gültige Ausweisdokumente prüfen. | 
| Kein erhöhtes Risiko | Bei erhöhtem Risiko (z. B. PEP, Auslandstransaktion) darf keine Übernahme erfolgen. | Risikobewertung vornehmen – ggf. eigene Identifizierung durchführen. | 
| Dokumentations- & Nachweispflicht | Alle Identifizierungsdaten müssen ordnungsgemäß erfasst & gespeichert werden. | Aufbewahrung nach § 8 GwG und Einhaltung der DSGVO beachten. | 
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