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Zeitpunkt der Identifizierung – § 11 Abs. 1 und 2 GwG – Auslegung neues GwG

Zeitpunkt der Identifizierung – § 11 Abs. 1 und 2 GwG – Auslegung neues GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Zeitpunkt der Identifizierung – § 11 Abs. 1 und 2 GwG,

Die Identifizierung der in § 11 Abs. 1 S. 1 GwG genannten Personen ist regelmäßig vor Begründung bzw. Durchführung der die Identifizierung auslösenden Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Identifizierung abgeschlossen sein muss, bevor der Vertragspartner eine Verfügungsmöglichkeit erhält, d.h. Vermögensabflüsse bewirken kann (z.B. Barabhebungen, Überweisungen an Dritte aber auch auf eigene Konten bei anderen Instituten).

Ausnahmsweise kann die Identifizierung gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 GwG noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsverlauf nicht zu unterbrechen und ein nur geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (vgl. § 14 GwG) besteht. Eine weitere Ausnahme besteht für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in den Fällen der Eröffnung eines Kontos oder Depots in § 25j KWG.

 

Zeitpunkt der Identifizierung - § 11 Abs. 1 und 2 GwG - Auslegung neues GwG

 

 

Zeitpunkt der Identifizierung – § 11 Abs. 1 und 2 GwG,

Das „geringe Risiko“ ist risikoorientiert im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. In jedem Fall ist die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

Gemäß § 11 Abs. 3 GwG kann von einer Identifizierung ganz abgesehen werden, wenn der zur Identifizierung Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Kundensorgfaltspflichten identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, sofern keine Zweifel an diesen bestehen. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 4 GwG sind in diesem Fall der Name des zu Identifizierenden und der Um-stand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. § 8 Abs. 2 S. 2 GwG findet insoweit keine Anwendung.

 

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Zeitpunkt der Identifizierung - § 11 Abs. 1 und 2 GwG - Auslegung neues GwG

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