Zum Hauptinhalt springen

Leitfaden von BaFin und FIU für Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) haben eine gemeinsame Orientierungshilfe zu den Begriffen „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ bei Verdachtsmeldungen nach § 43 des Geldwäschegesetzes (GwG) veröffentlicht. ​ Diese Begriffe sind entscheidend für die korrekte und rechtzeitige Meldung von Verdachtsfällen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. ​

Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG

Hinweise der Aufsichtsbehörden zur Abgabe von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG

Die Orientierungshilfe zielt darauf ab, Klarheit über die Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ zu schaffen, die bei Verdachtsmeldungen nach dem GwG zu berücksichtigen sind. ​ Es besteht oft Unsicherheit über das Verhältnis dieser Begriffe, die in einem Spannungsverhältnis stehen können. ​ Wenn Tatsachen vorliegen, die auf die in § 43 Abs. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten, muss der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der FIU melden. ​

Unverzüglichkeit

Definition der Unverzüglichkeit ​

Im deutschen Recht bedeutet „Unverzüglichkeit“ „ohne schuldhaftes Zögern“ gemäß § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). ​ Es können keine allgemeingültigen Regelungen oder konkrete Fristen für die Unverzüglichkeit und damit für die Abgabe einer Verdachtsmeldung aufgestellt werden, sondern es ist immer der Einzelfall zu betrachten. ​

Überlegungen zur Prüfung ​

Um zu beurteilen, ob der Zeitpunkt für eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 S. 1 GwG bereits eingetreten ist, sind folgende Schritte hilfreich:

Schritt 1: Vorliegen von Tatsachen ​

Es muss geprüft werden, ob Tatsachen vorliegen, die auf die in § 43 Abs. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten. ​ Tatsachen sind objektive Anhaltspunkte, die auf einer tatsächlichen Grundlage bestehen. ​ Bloße Mutmaßungen und Spekulationen genügen nicht. ​ Der Verpflichtete hat einen begrenzten Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob vorliegende Umstände Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 GwG darstellen. ​ Typologiepapiere der FIU sind hierbei von besonderer Bedeutung. ​

Option 1: Nein ​

Wenn keine eindeutigen Tatsachen vorliegen, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. ​ Diese dient der Ermittlung relevanter Tatsachen, die anschließend nach allgemeinen Erfahrungen und beruflichem Erfahrungswissen gewürdigt werden müssen. ​ Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB oder einer seiner Vortaten zu prüfen. ​

Option 2: Ja ​

Wenn Tatsachen vorliegen, die auf das Vorliegen der in § 43 Abs. 1 S. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten, ist die Verdachtsmeldung unverzüglich zu erstatten. ​ Die Meldung muss für die FIU nachvollziehbar und verständlich sein, damit diese ihre Analyse vornehmen kann. ​

Schritt 2: Nachvollziehbarkeit der Tatsachen

Die Verdachtsmeldung muss Tatsachen in einer Weise enthalten, die für die FIU nachvollziehbar und verständlich ist. ​

Option 1: Ja ​

Die Verdachtsmeldung ist regelmäßig am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag zu erstatten. ​

Option 2: Nein ​

Wenn die Aufbereitung eines komplexen Sachverhalts noch nicht erfolgen kann, erfolgt regelmäßig noch keine Meldung. ​ Fehlende Angaben beeinträchtigen die Analysearbeit der FIU. ​ Weitere Tatsachen können nachgemeldet werden. ​

Vollständigkeit

Eine Verdachtsmeldung ist vollständig, wenn alle Tatsachen, die auf das Vorliegen der in § 43 Abs. 1 S. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten, gemeldet werden. ​ Die Qualität der übermittelten Informationen ist entscheidend für die Analyse und die Übermittlung der Analyseberichte an die Strafverfolgungsbehörden. ​ Unvollständige Meldungen erschweren die Analysetätigkeit der FIU und die effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. ​

Form der Meldung ​

Für die Arbeit der FIU ist es essentiell, dass jede relevante Information im Meldeformular oder im XML-Schema von goAML vollständig erfasst wird. ​ Dies umfasst insbesondere Daten zu Personen, Organisationen, Konten und Transaktionen. ​ Die wesentlichen Angaben sollten im Meldeformular vorgenommen werden, um eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. ​

Fazit

Die Orientierungshilfe der BaFin und FIU bietet eine wertvolle Unterstützung für Verpflichtete, die Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG abgeben müssen. Sie betont die Bedeutung der Unverzüglichkeit und Vollständigkeit der Meldungen und gibt praktische Hinweise zur Prüfung und Erstattung von Verdachtsmeldungen. ​ Durch die Beachtung dieser Hinweise können Verpflichtete dazu beitragen, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv zu unterstützen. ​

FAQs zur Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

1.Was ist eine Verdachtsmeldung?

Eine Verdachtsmeldung ist eine Mitteilung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. ​

2. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Verdachtsmeldungen? ​

Die rechtlichen Grundlagen sind im Geldwäschegesetz (GwG) festgelegt, insbesondere in § 43 Abs. ​ 1 GwG, der die unverzügliche und vollständige Meldung von verdächtigen Sachverhalten vorschreibt. ​

3. Was bedeutet „unverzüglich“ im Kontext einer Verdachtsmeldung? ​

„Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ gemäß § 121 Abs. ​ 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). ​ Es gibt keine festen Fristen, sondern es ist immer der Einzelfall zu betrachten. ​

4. Wie wird die Vollständigkeit einer Verdachtsmeldung definiert? ​

Eine Verdachtsmeldung ist vollständig, wenn alle Tatsachen, die auf das Vorliegen der in § 43 Abs. ​ 1 S. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten, an die FIU gemeldet werden. ​

5. Was passiert, wenn eine Verdachtsmeldung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgegeben wird? ​

Wer eine Verdachtsmeldung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt, handelt ordnungswidrig gemäß § 56 Abs. ​ 1 Satz 1 Nr. ​ 69 GwG.

6. Sind Verdachtsmeldungen gleichzusetzen mit Strafanzeigen? ​

Nein, Verdachtsmeldungen sind keine Strafanzeigen und erfordern keinen Anfangsverdacht im Sinne der §§ 152, 160 StPO. ​

7. Welche Informationen müssen in einer Verdachtsmeldung enthalten sein?

Die Verdachtsmeldung muss alle relevanten Informationen zu Personen, Organisationen, Konten und Transaktionen enthalten, die für die FIU notwendig sind, um den Sachverhalt nachvollziehen und analysieren zu können. ​

8. Wie soll die Verdachtsmeldung übermittelt werden? ​

Die Verdachtsmeldung soll vollständig im Meldeformular bzw. ​ im XML-Schema von goAML erfasst werden, um eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. ​

9. Was ist zu tun, wenn Unklarheiten über die Meldepflicht bestehen? ​

Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten sollte im Zweifel eine Verdachtsmeldung abgegeben werden, wie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der BaFin empfohlen. ​

10. Welche Rolle spielt die FIU bei Verdachtsmeldungen?

Die FIU analysiert die Verdachtsmeldungen und übermittelt die Analyseberichte zielgerichtet und möglichst zeitnah an die Strafverfolgungsbehörden. ​ Die Qualität der übermittelten Informationen ist entscheidend für die Effektivität dieser Prozesse. ​