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Neue Herausforderungen und Chancen für Banken im Umgang mit Spezialfonds

Spezialfonds sind seit jeher eine wichtige Ertragsquelle für viele Finanzinstitute, doch mit den neuesten Anforderungen der deutschen Bankenaufsicht stehen diese Institute vor neuen Herausforderungen. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank haben in zwei Mitteilungen im Jahr 2023 die strengeren Anforderungen an das Risikomanagement der Institute für Investitionen in Spezialfonds, insbesondere Ein-Anleger-Fonds, konkretisiert. Die Institute müssen diese Anforderungen bis zum 31. Dezember 2023 umsetzen.

Neue Herausforderungen und Chancen für Banken im Umgang mit Spezialfonds

Gesetzliche Anforderungen und Umsetzungsfrist

Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) müssen Spezialfonds die gleichen gesetzlichen Anforderungen erfüllen wie Publikumsfonds. Zusätzlich sind Institute, die in Spezialfonds investieren, gemäß § 25a des Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet, ein angemessenes Risikomanagement für Adressausfall- und Strukturrisiken aus den Einzelpositionen eines Spezialfonds zu gewährleisten. Ursprünglich für Oktober geplant, wurde die Frist zur Umsetzung dieser Anforderungen bis Ende 2023 verlängert.


Risikoorientierte und proportionale Vorgaben

Die BaFin und die Bundesbank erwarten, dass die Institute mittels ihres individuellen Limitsystems Einzelpositionen in Spezialfonds überwachen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Ein solcher Schwellenwert ist erreicht, wenn die Gesamtanlagen in Spezialfonds mehr als fünf Prozent der Bilanzsumme ausmachen.


Differenzierung und pragmatisches Vorgehen

Die Aufsicht hat ein pragmatisches Vorgehen gewählt, um den Kreditinstituten eine effiziente und risikoorientierte Umsetzung zu ermöglichen. Spezialfonds, die in Nicht-Handelsgeschäfte wie Immobilien oder Infrastrukturanlagen investieren, sowie Anlagen in Publikumsfonds sind von den neuen Anforderungen nicht betroffen.


Quartalsweise Überwachung

Das Risikocontrolling der Institute muss diese Vorgaben mindestens vierteljährlich überwachen. Dabei sind die Einzelpositionen der Spezialfonds in die Betrachtung einzubeziehen. Dies bedeutet eine Neuerung gegenüber den bisherigen Anforderungen, da nun Positionen aus Direkt- und Fondsgeschäft bei der Betrachtung einzelner Emittenten aggregiert und auf das Emittentenlimit angerechnet werden müssen.


Anrechnung von Emittenten bei Spezialfonds: Direktbestand und Limite-Management

Um zu entscheiden, ob Emittenten, die über Spezialfonds berücksichtigt werden und über dem Risikorelevanzschwellenwert liegen, auf die Einzellimite eines Kreditinstituts angerechnet werden müssen, muss zunächst geprüft werden, ob das Institut diese Emittenten bereits in seinem Direktbestand hält. Ist dies der Fall, sind die über Spezialfonds identifizierten Emittenten in das individuelle Limite-System des Instituts einzubeziehen.


Vereinfachungen bei der Limitüberwachung: Rolle der Marktfolge und interne Richtlinien

Falls das Institut die Emittenten nicht im Direktbestand hat, ist die Marktfolge in den Prozess der Festlegung von Emittentenlimiten einzubeziehen. Hierbei ist eine detaillierte Risikobewertung für jeden Emittenten notwendig. Wenn das Institut jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entscheidet, die Marktfolge nicht miteinzubeziehen, muss es alternative Wege finden, um die Compliance seiner Emittentenlimite zu gewährleisten.

Dazu kann beispielsweise die Einrichtung eines internen Überwachungssystems gehören, das regelmäßige Prüfungen des Emittentenexposures vorsieht, um sicherzustellen, dass diese innerhalb der festgelegten Grenzen bleiben.

Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass das Kreditinstitut trotz der Nicht-Einbeziehung der Marktfolge die Risiken effektiv managt und die regulatorischen Anforderungen erfüllt.


Wirtschaftliche Interessen

Die neuen Anforderungen an das Risikomanagement für Investitionen in Spezialfonds stellen sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance für die Geldhäuser dar. Sie erfordern eine Anpassung der internen Prozesse und Systeme, bieten aber auch die Möglichkeit, das Risikomanagement zu stärken und damit langfristig die Ertrags- und Risikoposition der Institute zu verbessern.


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      Limite für Emittenten müssen laufend überwacht und prolongiert werden – aber wie?

      In der heutigen Finanzwelt hat die Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) eine zentrale Bedeutung gewonnen. Mit den neuen MaRisk 7.0 sind auch Emittenten- und Kontrahentenlimite im Depot A einer ESG-Analyse zu unterziehen. Wie werden sie ständig überwacht und verlängert, und vor allem, wie wird der ESG-Bezug dabei sicher integriert?

      Die MaRisk 7.0 legen klare Anforderungen an den Prozess der Limitprolongation fest, und es ist unerlässlich, diese im Kontext der ESG-Betrachtung zu sehen. Eine Prolongation beschreibt die Laufzeitverlängerung von Einzelengagements, ohne dass es zu einer Erhöhung des Engagements kommt. Dies schließt sowohl externe als auch interne Prolongationen ein, bei denen beispielsweise zugesagte Kredite überprüft und ihre Laufzeit jährlich verlängert wird.

      Ziel ist es, den Risikogehalt der Engagements regelmäßig unter Berücksichtigung von ESG-Faktoren zu überwachen. Daraus entstehen neue Überlegungen: Wie beeinflussen etwa Klimarisiken das Kreditrisiko? Oder wie kann soziale Unternehmensführung die Kreditwürdigkeit eines Emittenten beeinflussen?

      Vereinfachte Verfahren bei der Prolongation können ebenfalls genutzt werden, insbesondere wenn keine Anzeichen einer Risikoerhöhung vorliegen. Aber auch hier ist der ESG-Bezug entscheidend. Es reicht nicht mehr aus, nur finanzielle Kennzahlen zu betrachten; ESG-Indikatoren müssen in den Analyseprozess einfließen.

      Zusammenfassend wird klar, dass ESG-Aspekte nicht nur eine Ergänzung, sondern ein unverzichtbarer Bestandteil des modernen Kreditanalyse sind.

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      Welche Anforderungen stellen die MaRisk an den Prozess der Limitprolongation?

      Erstmalige, turnusmäßige und anlassbezogene Beurteilung von Emittentenlimiten: Unter der erstmaligen Beurteilung des Adressenausfallrisikos ist die Einschätzung des Ausfallrisikos eines potenziellen Kreditnehmers zu verstehen, zu dem bislang noch keine Kreditbeziehung besteht.

      Die turnusmäßige Beurteilung bezieht sich auf die erforderliche jährliche Risikoeinstufung. Die Pflicht zur jährlichen Beurteilung der Risiken existiert, schon aus handelsrechtlichen Gründen, auch für Engagements, die aufgrund ihres geringen Risikogehaltes nicht dem Risikoklassifizierungsverfahren unterliegen. In diesen Fällen kann die Beurteilungsintensität geringer ausfallen und sich z. B. lediglich auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Tilgung durch den Kreditnehmer erstrecken (vgl. BTO 1.2 Tz. 6, Erläuterung).

      Schließlich ergibt sich die anlassbezogene Anwendung des Risikoklassifizierungsverfahren normalerweise bei Veränderungen des Gesamtengagements eines Bestandskunden, wie z. B. einer Ausweitung der Kreditlinie, oder als Reaktion auf Informationen, die auf eine Verschlechterung seiner Bonität hinweisen. So sind unverzüglich außerordentliche Überprüfungen der Engagements einschließlich der Sicherheiten durchzuführen, wenn dem Institut aus externen oder internen Quellen Informationen bekanntwerden, die auf eine wesentliche negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten (vgl. BTO 1.2.2 Tz. 4).

      Aufbau eines Prolongationsprozesses in der Praxis – Laufende Bonitätsüberwachung bei Emittenten

      Die Kontrahenten- und Emittentenlimite werden laufend überwacht und einem Frühwarnsystem unterzogen. Dies erfolgt durch die Überwachung der Rating- und Spreadentwicklung. Sowohl Ratings als auch Spreads geben eine Einschätzung der Marktteilnehmer zu quantitativen und qualitativen Risiken wider.

      Bei einer Ratingverschlechterung

      • ab 2 Notches und höher wird das Engagement der Intensivbetreuung zugeordnet.
      • von „Investment Grade“ in den „Non Investment Grade“ wird das Engagement der Problemkreditbearbeitung zugeordnet.

      Bei einer Ausweitung der Spreads

      • um größer gleich 50 Basispunkte und höher wird das Engagement der Intensivbetreuung zugeordnet.
      • um größer gleich 100 Basispunkte und höher wird das Engagement der Problemkreditbearbeitung zugeordnet.

      Ausgangsbasis für die Berechnung der Spread-Ausweitung ist der Spread zum Zeitpunkt der Limiteinräumung und der aktuelle Spread zum Monitoring-Stichtag. Der Spreadvergleich erfolgt jeweils zu der für die Asset-Klasse festgelegten ITRAXX-Referenzkurve.

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