Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz
Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise BaFin – Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz – Die finalen Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin wurden zum neuen Geldwäschegesetz veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte finden Sie direkt in unserer Infothek.
Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise BaFin
Die neuen Auslegungshinweise umfassen Erläuterungen zu folgenden Regelungen des GwG:
Risikomanagement und –analyse, §§ 4 und 5 GwG
- Allgemeine Grundsätze
- Verantwortlichkeit
- Risikoanalyse
Interne Sicherungsmaßnahmen, § 6 GwG
- Die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen
- Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters, § 7 GwG
- Schaffung von gruppenweiten Verfahren, § 9 GwG
- Verhinderung des Missbrauchs von neuen Produkten und Technologien
- Überprüfung der Zuverlässigkeit
- Unterrichtung der Beschäftigten
- Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren
- Whistleblowing, § 6 Abs. 5 GwG
- Sicherstellung der Auskunftsbereitschaft, § 6 Abs. 6 GwG
- Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 Abs. 7 GwG
- Anordnungsbefugnis, § 6 Abs. 8 GwG
Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten, § 10 GwG
- Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
- Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG
- Definition Transaktion, § 1 Abs. 5 GwG
- Geldtransfer
- Schwellenwerte/Smurfing
- Sonderregelungen
- Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
- Zweifel an den Angaben der Identität
- Erneute Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten bei Bestandskunden
Kundenbezogene Sorgfaltspflichten
- Identifizierung des Vertragspartners und der für ihn auftretenden Person, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
- Vertragspartner
- Auftretende Person
- Identifizierung natürlicher Personen, §§ 11 Abs. 4 Nr. 1, 12 Abs. 1, 13 GwG
- Erhebung der Angaben, Überprüfung der Identität
- Identifizierung juristischer Personen und Personengesellschaften, §§ 11 Abs. 4 Nr. 2, 12 Abs. 2 GwG
- Erhebung der Angaben, Überprüfung der Identität
- Berechtigungsprüfung bezüglich auftretender Personen, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
- Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 2. HS i.V.m. § 11 Abs. 5 GwG
- Erleichterungen im Rahmen der Identifizierungspflicht
Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG
Abklärung, ob ein wirtschaftlich Berechtigter existiert und ggf. dessen Identifizierung, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
- Definition wirtschaftlich Berechtigter, § 3 GwG – Grundlagen
- Definition wirtschaftlich Berechtigter, § 3 GwG – Gesetzliche Konkretisierungsbeispiele
- Juristische Personen und sonstige Gesellschaften
- Fiktive wirtschaftlich Berechtigte, § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG
- Rechtsfähige Stiftungen und ähnliche Rechtsgestaltungen
- Handeln auf Veranlassung, § 3 Abs. 4 GwG
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
- Abklärungspflicht, § 10 Abs. 1 Nr. 2 1. HS GwG
- Identifizierungspflicht, § 10 Abs. 1 Nr. 2 1. HS i.V.m. § 11 Abs. 5 GwG
- Eigentums- und Kontrollstruktur
- Abklärung des PeP-Status, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
- Bestimmung des PeP-Status
- Verfahren zur Abklärung des PeP-Status
Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung sowie Aktualisierungspflicht, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
- Kontinuierliche Überwachung
- Aktualisierung
- Umfang der Sorgfaltspflichten bei normalem Risiko, § 10 Abs. 2 GwG
- Zeitpunkt der Identifizierung, § 11 Abs. 1 und 2 GwG, sowie Absehen von der Durchführung einer Identifizierung, § 11 Abs. 3 GwG
- Nichtbegründung bzw. Beendigung von Geschäftsbeziehungen sowie Nichtdurchführung von Transaktionen, § 10 Abs. 9 GwG
- Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
- Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko
- Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten, § 14 Abs. 2 GwG
Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 GwG
- PePs sowie deren Familienangehörige und ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen, § 1 Abs. 12-14 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 a), Abs. 4 GwG
- Drittstaaten mit hohem Risiko, § 15 Abs. 3 Nr. 1 b) und Abs. 4 GwG
- Hochrisiko-Transaktionen, § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GwG
- Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 GwG
- Abklärung des PeP-Status, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG
- Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko
- Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten, § 14 Abs. 2 GwG
Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 15 GwG
- PePs sowie deren Familienangehörige und ihnen bekanntermaßen nahestehende Personen, § 1 Abs. 12-14 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 a), Abs. 4 GwG
- Drittstaaten mit hohem Risiko, § 15 Abs. 3 Nr. 1 b) und Abs. 4 GwG
- Hochrisiko-Transaktionen, § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GwG
- Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 6 GwG
- Definition und Grundsätze
Compliance & Geldwäschebeauftragter – S+P Unternehmensberatung München & London
Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – Basisseminar, Geldwäsche und Fraud – Aufbauseminar, Geldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie Compliance, Compliance für Vertriebsbeauftragte, Neue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.
Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.
Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz
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