Abklärung des PEP-Status nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG – Definition, Pflichten, Praxis
Kurzüberblick: Verpflichtete müssen mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren feststellen, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person (PEP), ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person sind. Die Abklärung selbst ist Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) – verstärkte Sorgfalt (§ 15 GwG) greift erst nach Feststellung eines PEP-Bezugs.
Wer ist eine politisch exponierte Person (PEP)?
PEP sind natürliche Personen mit hochrangigen öffentlichen Ämtern auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene (§ 1 Abs. 12 GwG), z. B.:
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Staats-/Regierungschefs, Minister, Staatssekretäre (inkl. EU-Kommission)
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Parlamentsmitglieder
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Führungsorgane politischer Parteien
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Richter oberster/Verfassungsgerichte (ohne ordentliche Rechtsmittel)
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Leitungsorgane von Rechnungshöfen
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Leitungsorgane von Zentralbanken
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Botschafter, Geschäftsträger, Verteidigungsattachés
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Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsgremien staatseigener Unternehmen
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Leitungsfunktionen in zwischenstaatlichen internationalen/ europäischen Organisationen
Hinweis: Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“). In föderalen Systemen können gleichwertige regionale Ämter PEP-Status begründen.
Familienmitglieder & nahestehende Personen
Familienangehörige (§ 1 Abs. 13 GwG): Ehe-/Lebenspartner, Kinder (inkl. deren Partner) und Eltern.
Bekanntermaßen nahestehend (§ 1 Abs. 14 GwG): u. a. enge Geschäftsbeziehungen, gemeinsame wirtschaftliche Berechtigung an Vereinigungen/Rechtsgestaltungen oder faktisch zugunsten der PEP errichtete Strukturen.
Es besteht keine Pflicht zu verdeckten Nachforschungen; maßgeblich ist öffentliche Bekanntheit bzw. plausibler Anhaltspunkt.
Wann ist zu prüfen?
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Bei Begründung der Geschäftsbeziehung (vor Eröffnung von Verfügungsmöglichkeiten).
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Risikoorientiert fortlaufend während der Beziehung (Zeitabstände am Amtsturnus/unternehmensinternen Aktualisierungspflichten ausrichten; bei höherem Risiko häufig, i. d. R. ≤ 2 Jahre).
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Einzel-/Gelegenheitstransaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG).
Wie wird geprüft? (Verfahren & Quellen)
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Selbstauskunft/Kundenangaben mit Mitwirkungspflicht (§ 11 Abs. 6 GwG).
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Datenbankabgleich (PEP-Listen/Monitoring-Systeme) – Nutzung ist nicht zwingend, indiziert aber in der Praxis eine angemessene Erfüllung.
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Öffentlich zugängliche Quellen (z. B. amtliche PEP-Funktionslisten, Medien).
Abklärung des PEP-Status – § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
| Thema | Erläuterung |
|---|---|
| Definition PeP | Personen mit hochrangigen öffentlichen Ämtern auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene gemäß § 1 Abs. 12 GwG. |
| Familienangehörige & nahestehende Personen | Gemäß § 1 Abs. 13 und 14 GwG: z. B. Ehepartner, Kinder, enge Geschäftspartner oder wirtschaftlich Berechtigte gemeinsamer Strukturen. |
| Zeitpunkt der Prüfung | Bei Begründung der Geschäftsbeziehung sowie regelmäßig risikoorientiert im Verlauf der Geschäftsbeziehung. |
| Pflichten bei Feststellung eines PeP | Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG (z. B. Zustimmung der Geschäftsführung, Herkunft der Vermögenswerte klären). |
| Datenquellen | Kundenangaben, PeP-Datenbanken, öffentlich zugängliche Listen gemäß 5. EU-Geldwäscherichtlinie. |
| Monitoring bei „ehemaligen PeP“ | Mindestens 12 Monate nach Amtsende, bis das spezifische Risiko nicht mehr besteht (§ 15 Abs. 7 GwG). |
| Datenschutz | Nur zulässige Datenverarbeitung gemäß § 11a GwG – z. B. kein PEP-Monitoring bei Fremdgeschäftsführern ohne Gesellschafterfunktion. |
Was gilt bei „ehemaligen PEP“?
Mindestens 12 Monate nach Amtsende das PEP-spezifische Risiko berücksichtigen und angemessene, risikoorientierte Maßnahmen treffen – solange, bis das Risiko plausibel nicht mehr besteht (§ 15 Abs. 7 GwG). Die frühere PEP-Einstufung bleibt als wesentliches Risiko-Merkmal in der Kundenakte dokumentiert.
EU-Geldwäscherichtlinie: Offizielle PEP-Funktionslisten
Mitgliedstaaten sowie akkreditierte internationale Organisationen sollen Listen wichtiger öffentlicher Ämter erstellen, aktuell halten und der EU-Kommission übermitteln; die Kommission veröffentlicht eine konsolidierte Liste (Art. 20a 5. EU-Geldwäscherichtlinie). Nutzen Sie diese als Primärquelle in der Prüfungskaskade.
Datenschutz nach § 11a GwG
Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit erforderlich zur Verhinderung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) umfassen lediglich die Feststellung von PEP/Familien-/nahestehendem Status. Achtung: Ein PEP-Monitoring etwa von Fremdgeschäftsführern ohne Gesellschafterfunktion ist hiervon nicht gedeckt.
Praxis: Schritte bei festgestellter PEP
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Geschäftsleitungszustimmung vor Begründung/Fortführung.
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Mittel-/Vermögensherkunft plausibilisieren (Quellen, Nachweise).
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Erhöhtes laufendes Monitoring (Transaktions-/Verhaltensmuster, Aktualisierungen).
Best-Practice-Checkliste
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Risikomodell: PEP-Risiken (Amt, Land, Struktur) eindeutig gewichten.
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Prozessdesign: Onboarding-Fragen, Datenbank-Abgleich, Eskalation, Dokumentation (Audit-Trail).
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Technik & Qualität: Screening-Systeme testen/validieren, Listen aktualisieren, Mitarbeitende schulen.
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Dokumentation: Entscheidungen/Nachweise revisionssicher festhalten.
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FAQ zur Abklärung des PEP-Status nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
Die Abklärung des PEP-Status ist ein zentraler Bestandteil der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten. Die folgenden Fragen und Antworten ergänzen die bestehenden Inhalte der Seite und geben einen praxisnahen Überblick zu Begriffen, Prüfschritten und organisatorischen Anforderungen.
Was bedeutet PEP im Sinne des Geldwäschegesetzes?
PEP steht für „politisch exponierte Person“. Gemeint sind Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben oder in der jüngeren Vergangenheit ausgeübt haben. Das erhöhte Risiko ergibt sich aus der Möglichkeit, dass Machtpositionen für Korruption, Bestechung oder Verschleierung von Vermögenswerten missbraucht werden könnten.
Neben der eigentlichen PEP können auch Familienmitglieder und nahestehende Personen in die Prüfung einbezogen werden.
Wann muss der PEP-Status geprüft werden?
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung sowie im Rahmen der laufenden Überwachung. Zusätzlich kann eine erneute Abklärung erforderlich sein, wenn sich Risikofaktoren ändern, ungewöhnliche Transaktionen auftreten oder neue Informationen zum Kunden bekannt werden.
Welche Personen sind in die PEP-Prüfung einzubeziehen?
Die Prüfung beschränkt sich nicht immer nur auf den unmittelbaren Vertragspartner. Je nach Sachverhalt können auch wirtschaftlich Berechtigte, vertretungsberechtigte Personen sowie relevante Kontrollstrukturen berücksichtigt werden.
- Kunde oder Vertragspartner
- wirtschaftlich Berechtigter
- gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter
- Familienmitglieder und nahestehende Personen, soweit risikorelevant
Reicht eine Selbstauskunft des Kunden aus?
Eine Selbstauskunft kann ein erster Baustein sein, reicht für sich allein jedoch oft nicht aus. In der Praxis empfiehlt sich eine Kombination aus Kundenerklärung, Plausibilitätsprüfung und – abhängig vom Risiko – ergänzendem Screening über geeignete Datenquellen oder externe Systeme.
Was ist zu tun, wenn eine Person als PEP identifiziert wird?
Wird ein PEP-Bezug festgestellt, sind verstärkte Sorgfaltspflichten zu prüfen und umzusetzen. Dazu gehören regelmäßig zusätzliche Informationen zur Herkunft der Vermögenswerte, eine intensivere Freigabe durch verantwortliche Stellen und eine engmaschigere Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Ist jeder PEP automatisch ein Hochrisikofall?
Nein. Die Einstufung erfolgt risikoorientiert. Der PEP-Status ist ein wesentlicher Risikofaktor, aber nicht jede Geschäftsbeziehung mit einer PEP ist automatisch unzulässig oder gleich gelagert. Maßgeblich ist die Gesamtschau aller relevanten Risiken und die daraus abgeleiteten Maßnahmen.
Wie lange bleibt eine Person als PEP relevant?
Auch nach Beendigung eines wichtigen öffentlichen Amtes kann ein erhöhtes Risiko fortbestehen. Deshalb ist nicht nur die aktuelle Funktion entscheidend, sondern auch die Frage, ob aufgrund der früheren Stellung weiterhin ein relevantes Risiko besteht. Unternehmen sollten dafür klare interne Bewertungsmaßstäbe definieren.
Wie sollte die PEP-Prüfung dokumentiert werden?
Die Dokumentation sollte nachvollziehbar, prüfungssicher und aktuell sein. Empfehlenswert ist insbesondere die Festhaltung von Prüfdatum, verwendeten Quellen, Prüfergebnis, Risikobewertung und gegebenenfalls veranlassten Folgemaßnahmen. So lässt sich die Entscheidung später intern und extern belegen.
Welche Rolle spielt ein risikobasierter Ansatz?
Das GwG verlangt keine schematische Einheitsprüfung, sondern einen angemessenen, risikoorientierten Ansatz. Umfang und Tiefe der PEP-Abklärung hängen daher von Produkt, Kunde, Transaktionsstruktur, Herkunftsland und weiteren Auffälligkeiten ab. Unternehmen sollten diese Kriterien in internen Arbeitsanweisungen konkretisieren.
