Abklärung des PEP-Status nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG – Definition, Pflichten, Praxis
Kurzüberblick: Verpflichtete müssen mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren feststellen, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person (PEP), ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person sind. Die Abklärung selbst ist Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) – verstärkte Sorgfalt (§ 15 GwG) greift erst nach Feststellung eines PEP-Bezugs.
Wer ist eine politisch exponierte Person (PEP)?
PEP sind natürliche Personen mit hochrangigen öffentlichen Ämtern auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene (§ 1 Abs. 12 GwG), z. B.:
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Staats-/Regierungschefs, Minister, Staatssekretäre (inkl. EU-Kommission)
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Parlamentsmitglieder
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Führungsorgane politischer Parteien
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Richter oberster/Verfassungsgerichte (ohne ordentliche Rechtsmittel)
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Leitungsorgane von Rechnungshöfen
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Leitungsorgane von Zentralbanken
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Botschafter, Geschäftsträger, Verteidigungsattachés
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Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsgremien staatseigener Unternehmen
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Leitungsfunktionen in zwischenstaatlichen internationalen/ europäischen Organisationen
Hinweis: Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“). In föderalen Systemen können gleichwertige regionale Ämter PEP-Status begründen.
Familienmitglieder & nahestehende Personen
Familienangehörige (§ 1 Abs. 13 GwG): Ehe-/Lebenspartner, Kinder (inkl. deren Partner) und Eltern.
Bekanntermaßen nahestehend (§ 1 Abs. 14 GwG): u. a. enge Geschäftsbeziehungen, gemeinsame wirtschaftliche Berechtigung an Vereinigungen/Rechtsgestaltungen oder faktisch zugunsten der PEP errichtete Strukturen.
Es besteht keine Pflicht zu verdeckten Nachforschungen; maßgeblich ist öffentliche Bekanntheit bzw. plausibler Anhaltspunkt.
Wann ist zu prüfen?
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Bei Begründung der Geschäftsbeziehung (vor Eröffnung von Verfügungsmöglichkeiten).
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Risikoorientiert fortlaufend während der Beziehung (Zeitabstände am Amtsturnus/unternehmensinternen Aktualisierungspflichten ausrichten; bei höherem Risiko häufig, i. d. R. ≤ 2 Jahre).
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Einzel-/Gelegenheitstransaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG).
Wie wird geprüft? (Verfahren & Quellen)
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Selbstauskunft/Kundenangaben mit Mitwirkungspflicht (§ 11 Abs. 6 GwG).
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Datenbankabgleich (PEP-Listen/Monitoring-Systeme) – Nutzung ist nicht zwingend, indiziert aber in der Praxis eine angemessene Erfüllung.
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Öffentlich zugängliche Quellen (z. B. amtliche PEP-Funktionslisten, Medien).
Abklärung des PEP-Status – § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
Thema | Erläuterung |
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Definition PeP | Personen mit hochrangigen öffentlichen Ämtern auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene gemäß § 1 Abs. 12 GwG. |
Familienangehörige & nahestehende Personen | Gemäß § 1 Abs. 13 und 14 GwG: z. B. Ehepartner, Kinder, enge Geschäftspartner oder wirtschaftlich Berechtigte gemeinsamer Strukturen. |
Zeitpunkt der Prüfung | Bei Begründung der Geschäftsbeziehung sowie regelmäßig risikoorientiert im Verlauf der Geschäftsbeziehung. |
Pflichten bei Feststellung eines PeP | Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG (z. B. Zustimmung der Geschäftsführung, Herkunft der Vermögenswerte klären). |
Datenquellen | Kundenangaben, PeP-Datenbanken, öffentlich zugängliche Listen gemäß 5. EU-Geldwäscherichtlinie. |
Monitoring bei „ehemaligen PeP“ | Mindestens 12 Monate nach Amtsende, bis das spezifische Risiko nicht mehr besteht (§ 15 Abs. 7 GwG). |
Datenschutz | Nur zulässige Datenverarbeitung gemäß § 11a GwG – z. B. kein PEP-Monitoring bei Fremdgeschäftsführern ohne Gesellschafterfunktion. |
Was gilt bei „ehemaligen PEP“?
Mindestens 12 Monate nach Amtsende das PEP-spezifische Risiko berücksichtigen und angemessene, risikoorientierte Maßnahmen treffen – solange, bis das Risiko plausibel nicht mehr besteht (§ 15 Abs. 7 GwG). Die frühere PEP-Einstufung bleibt als wesentliches Risiko-Merkmal in der Kundenakte dokumentiert.
EU-Geldwäscherichtlinie: Offizielle PEP-Funktionslisten
Mitgliedstaaten sowie akkreditierte internationale Organisationen sollen Listen wichtiger öffentlicher Ämter erstellen, aktuell halten und der EU-Kommission übermitteln; die Kommission veröffentlicht eine konsolidierte Liste (Art. 20a 5. EU-Geldwäscherichtlinie). Nutzen Sie diese als Primärquelle in der Prüfungskaskade.
Datenschutz nach § 11a GwG
Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit erforderlich zur Verhinderung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) umfassen lediglich die Feststellung von PEP/Familien-/nahestehendem Status. Achtung: Ein PEP-Monitoring etwa von Fremdgeschäftsführern ohne Gesellschafterfunktion ist hiervon nicht gedeckt.
Praxis: Schritte bei festgestellter PEP
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Geschäftsleitungszustimmung vor Begründung/Fortführung.
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Mittel-/Vermögensherkunft plausibilisieren (Quellen, Nachweise).
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Erhöhtes laufendes Monitoring (Transaktions-/Verhaltensmuster, Aktualisierungen).
Best-Practice-Checkliste
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Risikomodell: PEP-Risiken (Amt, Land, Struktur) eindeutig gewichten.
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Prozessdesign: Onboarding-Fragen, Datenbank-Abgleich, Eskalation, Dokumentation (Audit-Trail).
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Technik & Qualität: Screening-Systeme testen/validieren, Listen aktualisieren, Mitarbeitende schulen.
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Dokumentation: Entscheidungen/Nachweise revisionssicher festhalten.
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