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MaRisk – § 25b KWG – Bankaufsicht

Abgrenzung von Auslagerungen und Fremdbezug nach MaRisk

Was müssen Sie bei der Abgrenzung von Auslagerungen und Fremdbezug nach MaRisk beachten? Ein strukturierter Überblick zu 14 zentralen Fragen.

Inhaltsübersicht – 14 Kernfragen
  1. Einbeziehung ausgelagerter Aktivitäten nach § 25b KWG
  2. Keine Auslagerungen im Sinne des § 25b KWG
  3. Anforderungen der Prüfungsberichtsverordnung
  4. Begriffsdefinition Auslagerung nach MaRisk
  5. Sonstige institutstypische Dienstleistungen
  6. Beispiele: sonstiger Fremdbezug
  7. Depot A Management mit Spezialfonds
  8. Risikokennzahlen von KVGs als Auslagerung?
  9. EBA-Leitlinien – Katalog keine Auslagerung
  10. Beispiele: Auslagerung statt sonstiger Fremdbezug
  11. Auslagerungsmanagement in der Strategie
  12. Auslagerungen und Konzentrationsrisiken
  13. BaFin-Sondersitzung MaRisk 15.03.2018
  14. EBA Guidelines on Outsourcing 2019
01

Einbeziehung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse nach § 25b KWG

Seit dem 30. Oktober 2007 („erste MaRisk-Novelle“) konkretisieren die MaRisk die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation für ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse. Zum 1. Januar 2014 wurde § 25a Abs. 2 KWG in § 25b KWG überführt.

Das Institut muss angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden – abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung.

Gesetzliche Anforderungen im Überblick:

  • Eine Auslagerung darf die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.
  • Die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse müssen in das Risikomanagement des Instituts einbezogen werden.
  • Eine Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleiter führen.
  • Das Institut bleibt auch bei einer Auslagerung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
  • Auskunfts-, Prüfungs- und Kontrollrechte der BaFin und der Prüfer müssen auch bei Auslagerungen sichergestellt bleiben.
  • Eine schriftliche Vereinbarung mit Weisungs- und Kündigungsrechten des Instituts ist erforderlich.
02

Keine Auslagerungen im Sinne des § 25b KWG

Allgemeine Service- und Unterstützungsdienstleistungen sowie die Nutzung von Infrastruktureinrichtungen sind keine Auslagerung im Sinne der MaRisk, da sie regelmäßig nicht den Tatbestand des AT 9 Tz. 1 MaRisk erfüllen.

Basierend auf dem BaKred-Rundschreiben 11/2001 zählen dazu zum Beispiel:

Postzustellung Strom, Wasser, Abwasser Reinigungsdienst Wachschutz Abfallentsorgung Rechts- und Steuerberatung Informationsdienste Mitarbeiterschulung Fakturierung Betriebsarzt / Betriebspsychologe Verwaltung in Spezialfonds / Master-KAGs

Diese Tätigkeiten unterliegen nicht den Anforderungen des § 25b KWG, jedoch den Vorgaben an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG.

03

Anforderungen der Prüfungsberichtsverordnung

Gemäß § 9 Abs. 3 PrüfbV hat der Abschlussprüfer über Auslagerungen wesentlicher Aktivitäten und Prozesse gesondert zu berichten.

  • Ist die Einstufung als wesentlich oder unwesentlich unter Risikoaspekten, Art, Umfang und Komplexität nachvollziehbar?
  • Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten sind in Verbindung mit Anlage 4 nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.

Anlage 4 – Pflichtangaben des Instituts:

Auslagerungsunternehmen inklusive Adresse und KN-Ident-Nr., ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse, Status, Datum der Auslagerung und Bemerkungen zu Weiterverlagerungen.

04

Begriffsdefinition Auslagerung nach MaRisk

Gemäß MaRisk AT 9 liegt eine Auslagerung vor, wenn ein anderes Unternehmen mit der Wahrnehmung solcher Aktivitäten und Prozesse beauftragt wird, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden und im Zusammenhang mit Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen stehen.

Durchführung von Bankgeschäften Finanzdienstleistungen Sonstige institutstypische Dienstleistungen

Zivilrechtliche Gestaltungen und Vereinbarungen können das Vorliegen einer Auslagerung nicht ausschließen.

05

Sonstige institutstypische Dienstleistungen

Durch die Bezugnahme auf sonstige institutstypische Dienstleistungen wird Art. 13 Abs. 5 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie insoweit Rechnung getragen, als dieser sich auf die Auslagerung betrieblicher Aufgaben bezieht, die für die kontinuierliche und ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten wichtig sind.

Zu den sonstigen institutstypischen Dienstleistungen zählen zum Beispiel auch die in Anhang I Abschnitt B der Finanzmarktrichtlinie genannten Nebendienstleistungen.

06

Beispiele: sonstiger Fremdbezug von Leistungen

Nicht als Auslagerung zu qualifizieren ist der sonstige Fremdbezug von Leistungen. Hierzu zählen insbesondere einmalige oder gelegentliche Fremdbezüge von Gütern und Dienstleistungen sowie Leistungen, die Institute weder aktuell noch künftig selbst erbringen können.

Nutzung von Zentralbankfunktionen Clearingstellen Wertpapierabwicklung Liquiditätslinien Korrespondenzbanken Verwahrung nach Depotgesetz

Auch beim sonstigen Fremdbezug gelten die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG.

07

Stellt das Depot A Management mit Spezialfonds eine Auslagerung dar?

Die Vermögensverwaltung durch die KVG sowie die Lieferung von Durchschau-Daten zu den im Fonds enthaltenen Risikopositionen sind grundsätzlich nicht als Auslagerung einzustufen. Dies wurde mit dem aktuellen DSGV Interpretationsleitfaden zu den MaRisk nochmals bestätigt.

Kein Auslagerungstatbestand
  • Vermögensverwaltung durch KVG
  • Lieferung reiner Rohdaten
  • Unwesentliche Gesamtfondsposition
  • Vereinfachte Risikoermittlung möglich
Möglicher Auslagerungstatbestand
  • Wesentliche Gesamtfondsposition
  • Direkt ermittelte Risikokennzahlen durch KVG
  • Unreflektierte Übernahme in die Risikotragfähigkeitsrechnung
  • Fehlende Validierung durch das Institut
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Sind von KVGs gelieferte Risikokennzahlen als Auslagerung einzustufen?

Das Institut muss sich aussagekräftige Informationen zu wesentlichen Annahmen, Parametern und deren Änderungen vorlegen lassen, wenn die Risikoermittlung auf Berechnungen Dritter beruht.

  • Zunächst ist zu prüfen, ob die Gesamtfondsposition wesentlich ist.
  • Bei Wesentlichkeit ist die Risikomessung durch die KVG nur zulässig, wenn die Verantwortung beim Institut verbleibt.
  • Bei Unwesentlichkeit sind vereinfachte Verfahren möglich.
  • Die reine Lieferung von Rohdaten ist regelmäßig kein Auslagerungstatbestand.
09

EBA-Leitlinien: Katalog von Leistungen, die keine Auslagerung darstellen

Die EBA hat mit ihren Leitlinien einen Katalog von Dienstleistungen aufgestellt, die nicht als Auslagerung einzustufen sind. Diese Negativabgrenzung ist für Institute ein wichtiges Hilfsmittel bei der Einordnung von Drittbezügen.

10

Wann Fremdbezug als Auslagerung einzuordnen ist

Vom Institut bezogene Software und fachliche Unterstützungsleistungen sind nicht als sonstiger Fremdbezug, sondern als Auslagerung einzustufen, wenn sie individuell angepasst sind oder mit entsprechenden Dienstleistungen verbunden werden und für die Risikosteuerung oder wesentliche bankgeschäftliche Aufgaben eingesetzt werden.

Risikosteuerung und Überwachung
  • Identifizierung von Risiken
  • Beurteilung und Steuerung
  • Überwachung und Kommunikation
Wesentliche bankgeschäftliche Funktionen
  • Kernbanksysteme
  • Individuell angepasste Software
  • Software mit verbundenen Drittdienstleistungen
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Auslagerungsmanagement muss in der Strategie abgebildet werden

Gemäß AT 4.2 Tz. 1 MaRisk sind bei umfangreichen Auslagerungen Ausführungen zum Outsourcing in der Strategie erforderlich. Zusätzlich sind Aussagen zur geplanten Ausgestaltung der IT-Systeme zu treffen.

Die Organisationsrichtlinien müssen darüber hinaus Verfahrensweisen bei wesentlichen Auslagerungen und klare Schnittstellen zu ausgelagerten Prozessen enthalten.

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Auslagerungen und Konzentrationsrisiken

Gemäß MaRisk 2017 müssen Institute im Rahmen ihrer Risikoanalysen auch Risikokonzentrationen aus Auslagerungsrisiken sowie Risiken aus Weiterverlagerungen berücksichtigen.

Wichtig: Risikoanalysen sind auf instituts- oder gruppenweiter Basis regelmäßig und anlassbezogen zu erstellen.

13

BaFin-Sondersitzung vom 15.03.2018

Die Aufsicht stellte klar, dass die CEBS-Guidelines on Outsourcing über § 25b KWG in deutsches Recht überführt wurden und insbesondere durch AT 9 MaRisk konkretisiert werden.

Zugleich wurde angekündigt, dass die künftigen EBA-Guidelines on Outsourcing arrangements in den MaRisk noch stärker berücksichtigt werden sollen.

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Verschärfte Anforderungen der EBA Guidelines on outsourcing arrangements

Die EBA unterscheidet in der Pre-outsourcing analysis zwischen normalen und kritischen oder bedeutenden Funktionen. Bestimmte Funktionen sind nach Auffassung der EBA stets als kritisch oder bedeutend einzuordnen.

  • Auslagerung operativer Tätigkeiten der internen Kontrollfunktionen
  • Wesentliche Auswirkungen auf Zulassungsvoraussetzungen
  • Wesentliche Auswirkungen auf finanzielle Performance, Solidität oder Kontinuität
  • Kerngeschäftsbereiche oder kritische Funktionen gemäß BRRD
Direkter Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Geschäften
Auswirkungen auf finanzielle Stabilität
Auswirkungen auf Geschäftskontinuität
Operationelle Risiken einschließlich IKT-, Rechts- und Reputationsrisiken
Fähigkeit zur Risikosteuerung und Überwachung
Erfüllung regulatorischer Anforderungen
Prüfungsrechte
Auswirkungen auf Kunden
Konzentrationsrisiken
Größe und Komplexität der ausgelagerten Aktivität
Substituierbarkeit des Auslagerungsunternehmens
Möglichkeit der Re-Integration
Datenschutz und DSGVO
Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen zur Abgrenzung von Auslagerungen und Fremdbezug nach MaRisk.

Was ist der Unterschied zwischen Auslagerung und sonstigem Fremdbezug?
Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit Aktivitäten beauftragt wird, die ansonsten vom Institut selbst erbracht würden und die im Zusammenhang mit Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen stehen. Der sonstige Fremdbezug betrifft dagegen Leistungen, die das Institut aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gegebenheiten weder aktuell noch künftig selbst erbringen kann.
Ist die Verwaltung von Spezialfonds als Auslagerung einzustufen?
Nein. Die Vermögensverwaltung durch die KVG sowie die Lieferung von Durchschau-Daten sind grundsätzlich keine Auslagerung. Anders kann es sein, wenn direkt ermittelte Risikokennzahlen bei wesentlichen Fondspositionen ohne ausreichende eigene Prüfung übernommen werden.
Wann gilt fremdbezogene Software als Auslagerung?
Individuell angepasste Software oder mit Drittdienstleistungen verbundene Software gilt als Auslagerung, wenn sie für Risikoidentifizierung, Risikosteuerung, Überwachung oder wesentliche Kernbankaufgaben eingesetzt wird.
Welche Anforderungen stellt § 25b KWG an Auslagerungen?
Das Institut muss sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht beeinträchtigt wird, ausgelagerte Aktivitäten in das Risikomanagement einbezogen sind, keine Verantwortungsdelegation stattfindet, Prüfungsrechte gewahrt bleiben und eine schriftliche Vereinbarung mit Weisungs- und Kündigungsrechten besteht.
Was sind kritische oder bedeutende Funktionen nach den EBA-Leitlinien?
Als kritisch oder bedeutend gelten insbesondere Auslagerungen operativer Tätigkeiten der internen Kontrollfunktionen, Auslagerungen mit wesentlichem Einfluss auf Zulassungsvoraussetzungen sowie Auslagerungen mit wesentlichem Einfluss auf finanzielle Performance oder Geschäftskontinuität.
Muss das Auslagerungsmanagement in der Geschäftsstrategie verankert sein?
Ja. Bei umfangreichen Auslagerungen verlangen die MaRisk eine ausdrückliche strategische Einbindung des Auslagerungsmanagements sowie entsprechende Regelungen in den Organisationsrichtlinien.
Welche Rolle spielen Konzentrationsrisiken bei Auslagerungen?
Institute müssen systematisch prüfen, ob sich aus Auslagerungen oder Weiterverlagerungen Konzentrationsrisiken ergeben. Diese Risiken sind regelmäßig und anlassbezogen zu analysieren.
Was muss der Abschlussprüfer im Rahmen der PrüfbV berichten?
Der Abschlussprüfer muss insbesondere beurteilen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich nachvollziehbar ist und ob wesentliche ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse hinreichend spezifiziert und abgegrenzt wurden.